Corona-Info: Maßnahmen in den Bussen
Seit dem 24.11.2021 gelten in Baden-Württemberg neue Corona Regeln. Das bisherige 3-StufenSystem (Basis-, Warn- und Alarmstufe) wurde nun um die Alarmstufe II ergänzt.
Touristische Busreisen sind unter der 2G-Regel weiterhin möglich; alle Reisegäste sind immer noch verpflichtet, eine Maske zu tragen."
Hier finden Sie die Corona-Regelungen für Baden-Württemberg auf einen Blick
Neu ist nun die Einführung eines 2G-Optionsmodells in der Basisstufe. Solange die sogenannte Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz den Wert von 8 oder die landesweite Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten die Zahl von 250 nicht erreicht oder nicht überschreitet (Werte können tagesaktuell abgerufen werden unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/infektionen-und-todesfaelle-in-baden-wuerttemberg/), haben Veranstalter/Betreiber also die Möglichkeit, das 2G-Optionsmodell einzuführen; eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Mit Einführung des 2G-Optionsmodells dürfen ausschließlich vollständig geimpfte oder genesene Personen an der entsprechenden Veranstaltung teilnehmen/das entsprechende Angebot in Anspruch nehmen. Im Gegenzug entfällt für alle Personen die Maskenpflicht.
Für touristische Busreisen /Mietomnibusfahrten (auch unter Bezugnahme eines Austausches mit dem Sozialministerium) gilt:
- Bei Anwendung des 2G-Optionsmodells muss dies gegenüber den Reisegästen kenntlich gemacht werden (z.B. Mitaufnahme einer entsprechenden Information in den Reiseausschreibungen).
- Sofern alle Personen (einschließlich des Fahr- und Begleitpersonals) vollständig geimpft oder genesen sind, muss im Bus keine Maske mehr getragen werden. In diesem Fall muss auch die erste Sitzreihe nicht mehr freigehalten werden (denn dies war bisher lediglich erforderlich, damit der Fahrer bzw. die Fahrerin während der Fahrt keine Maske tragen muss).
- Vor Reiseantritt muss auch weiterhin geprüft werden, ob die erforderlichen Nachweise vorliegen; die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses ist grundsätzlich bei Anwendung des 2G-Optionmodells nicht ausreichend – Ausnahme: die Person zeigt keine Symptome einer möglichen Infektion und sie hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sie kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen oder es besteht keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission.
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbetriebs getestet werden, können uneingeschränkt unter Vorlage eines entsprechenden Ausweisdokuments (insb. Schülerausweis, Schulbescheinigung) auch unter Anwendung des 2G-Optionsmodells an Busreisen teilnehmen und müssen keine Maske tragen.
Wichtig: Bei Auslandsreisen gelten ab Grenzübertritt die Regelungen des jeweiligen Landes. So muss beispielsweise bei einer Busreise nach Italien ab Übertritt der italienisch-schweizerischen Grenze im Bus wieder eine Maske von allen Personen getragen werden, weil das dort (Stand heute) gesetzlich so vorgeschrieben ist.